Zeitlauf Antriebstechnik

Allgemeine Verkaufsbedingungen

I. Allgemeines - Geltungsbereich

Unsere Liefer- und Verkaufsbedingungen gelten für diesen und jeden künftig zwischen Ihnen und uns geschlossenen Vertrag. Entgegenstehende und von unseren Liefer- und Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, deren Geltung wird durch uns ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für den Fall, dass wir in Kenntnis von entgegenstehenden oder von unseren Liefer- und Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Entgegenstehenden Einkaufsbedingungen widersprechen wir ausdrücklich.

 

II. Angebot und Auftragsbestätigung
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Verbindliche Lieferverträge kommen erst durch unsere Auftragsbestätigung zustande, es sei denn, dass ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen wird. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von vier Wochen annehmen. Alle Nebenabreden und Zusagen werden erst durch Aufnahme in die Auftragsbestätigung bzw. durch schriftliche Bestätigung wirksam.
2. Sollte in Angeboten die Mehrwertsteuer nicht gesondert ausgewiesen sein, gilt der Angebotspreis zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden, selbst wenn gesetzlicher Urheberrechtsschutz nicht besteht.
4. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

 

III. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Preise gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, ab Werk (EXW gemäß Incoterms 2010) zuzüglich Versand- und Verpackungskosten und zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe.
2. Wir sind berechtigt, nach dem 31.03. des Jahres eintretende Lohn- und Materialkostenerhöhungen entsprechend weiterzugeben. Dies gilt auch für Lieferungen bzw. Teillieferungen, die durch Auftragsbestätigung vor dem 31.03. bestätigt werden, aber absprachegemäß erst nach dem 31.03. ausgeliefert werden.
3. Grundsätzlich sind Zahlungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum bei uns eingehend zu bezahlen. Reine Lohnarbeit ist innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kosten/Spesen, die bei der Bank des Bestellers für den Zahlungsauftrag entstehen, gehen zu dessen Lasten. Wir weisen darauf hin, dass wir ein lediglich zweistufiges außergerichtliches Mahnsystem eingeführt haben.
4. Verursacht der Besteller, etwa bei Materialbeistellungen, den Lieferverzug, so tritt die Fälligkeit mit dem Datum der Erklärung der Versandbereitschaft ein.
5. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.

 

IV. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsbeziehung mit uns bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware unser Eigentum. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt vom Verkauf zurückzutreten und die Kaufsache zurückzunehmen. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
2. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Drittwiderspruchsklage erheben können.
4. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturaendbetrages unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. In diesem Fall wäre der Besteller verpflichtet, alle zum Einzug erforderlichen Angaben des Drittschuldners zu machen und diesem die Abtretung an uns mitzuteilen.
5. Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
6. In dem Falle der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes erklärt der Besteller bereits jetzt die Duldung des Betretens der Geschäftsräume zur Rückholung der Vorbehaltsware.

 

V. Gefahrübergang
1. Die Lieferung erfolgt ab Werk (EXW gemäß Incoterms 2010). Sie ist mit der Übernahme oder Bereitstellung zum Versand erfüllt.
2. Die Gefahr geht auf den Besteller über, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart sein sollte, soweit die Lieferung am Herstellungsort bereitgestellt oder abgeholt worden ist.
3. Die Wahl der Versandwege und Transportmittel ist mangels entsprechender Anweisung des Bestellers uns vorbehalten, wobei wir zur Wahl der billigsten Art der Verfrachtung nicht verpflichtet sind.
4. Die Verpackungskosten werden von uns lediglich zum Selbstkostenpreis berechnet. Nach Möglichkeit werden wir mit dem Besteller eine preisgünstige Pendelverpackung vereinbaren.
5. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

 

VI. Liefer- und Abnahmefristen
1. Alle Angaben über Lieferfristen sind stets annähernd und unverbindlich, es sei denn, dass Abweichendes vereinbart ist.
2. Die Einhaltung aller Lieferfristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen und Angaben, erforderlicher Genehmigungen, Freigaben, Beistellteile sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstiger Verpflichtungen voraus. Bei der Beistellung von Teilen können vereinbarte Lieferfristen nur dann eingehalten werden, wenn spätestens vier Wochen vor Ablauf der Lieferfrist die beigestellten Teile bei uns im Hause sind.
3. Betriebsstörungen aller Art, sowie alle Fälle höherer Gewalt oder unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist. Wird das Festhalten am Vertrag für den Besteller oder für uns hierdurch unzumutbar, so besteht ein Rücktritts- und Kündigungsrecht für beide Vertragsparteien.
4. Bei von uns zu vertretender Fristüberschreitung steht dem Besteller nach Setzen einer angemessenen Nachfrist zur Leistung oder Nacherfüllung von mindestens 18 Werktagen ein Kündigungs- und Rücktrittsrecht zu. Das Rücktrittsrecht entfällt soweit die in der Fristüberschreitung liegende Pflichtverletzung sich als unerheblich darstellt. Daneben kann der Besteller, wenn er uns erfolglos eine angemessene Nachfrist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt hat, Schadensersatz gegen Nachweis verlangen. Dieser Anspruch beschränkt sich bei Verspätung auf 0,5 % des Nettolieferwertes pro vollendeter Woche, in jedem Fall aber auf höchstens 5% des Waren-Nettowertes. Der Anspruch auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, wenn die in der Fristüberschreitung liegende Pflichtverletzung unerheblich ist. Weitergehende Entschädigungsansprüche des Bestellers sind, auch in Fällen verspäteter Lieferung, nach Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
5. Bei Lieferung von Teillieferungen ist der Besteller verpflichtet, diese abzunehmen, soweit die Restlieferung in maximal zwei Nachlieferungen erfolgt.

 

VII. Rahmenlieferungsaufträge
1. Wird ein Rahmenlieferungsvertrag abgeschlossen, so beträgt die Abnahmefrist für den Besteller 12 Monate ab dem Tag der Auftragsbestätigung, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen worden ist. Entsprechend wird der Rahmenlieferungsvertrag nach Abnahme der ersten Teillieferung in den sich hieraus ergebenden Teilmengen auf die Zeitdauer von 12 Monaten eingeplant. Nach Ablauf der Abnahmefrist sind wir berechtigt, nach unserer Wahl die restliche Ware zu fakturieren oder aber den Besteller in Annahmeverzug zu setzen und Schadensersatz zu fordern. Die Höhe des Schadensersatzes beträgt pauschaliert 25% des Auftragswertes. Dem Besteller wird ausdrücklich gestattet einen niedrigeren Schaden nachzuweisen, ebenso behalten wir uns vor einen höheren Schaden nachzuweisen.
2. Soweit nichts anderes vereinbart, sind wir berechtigt, Materialkostenerhöhungen und Lohnkostenerhöhungen an den Besteller weiterzugeben, soweit der Rahmenlieferungsauftrag die Abwicklungszeit von 12 Monaten überschreitet.

 

VIII. Materialbeistellungen
1. Für die technische Funktionstüchtigkeit und Qualitätsmängel von beigestellten Teilen des Bestellers übernehmen wir keine Haftung. Wir behalten uns das Recht vor, den Einbau von beigestellten Materialien und Halbfertigprodukten zu verweigern, wenn diese nicht den Qualitätsanforderungen und Vorgaben unseres Hauses entsprechen.
2. Erfolgt die Beistellung der Materialien innerhalb eines Rahmenauftrages nach Ablauf der Nachfrist gemäß Ziff. VII. 1., ist der Besteller entsprechend verpflichtet, die vertragsgegenständlichen Produkte unseres Hauses ohne Einbau der beigestellten Materialien abzunehmen.

 

IX. Gewährleistung, Haftung
Durch eine Qualitätssicherung nach DIN EN ISO 9001:2008 sowie weiteren internen Qualitätssicherungsmaßnahmen gewährleisten wir eine größtmögliche Zuverlässigkeit und Mangelfreiheit unserer Produkte. Sollten im Einzelfall dennoch Mängel auftreten, gilt hierfür folgendes:
1. Bei Artikeln aus unserem Standardprogramm Baukasten gilt als vereinbarte Beschaffenheit die im Verkaufsprospekt angegebene.
2. Treten im geringen Maße Abweichungen der Liefermenge gegenüber der Auftragsbestätigung ein, sind diese vom Besteller, soweit zumutbar, zu akzeptieren. Als zumutbar gilt eine Mehr- oder Minderlieferung von bis zu 5% der Bestellmenge.
3. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Obliegenheitspflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
4. Bei bemusterten und vor Abnahme durch den Besteller getesteten Getriebemotoren entfällt eine Gewährleistung, wenn diese nicht in Bezug auf Leistung, Laufruhe und Lebensdauer unter den Einsatzbedingungen in ausreichendem Maß erprobt worden sind.
5. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung tragen wir alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
6. Sind wir zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere wenn sich dies aus von uns zu vertretenden Gründen über angemessene Fristen hinaus verzögert, oder schlägt in sonstiger Weise die Nachbesserung fehl, so ist der Besteller auf ein Recht der Nacherfüllung beschränkt. Dem Besteller wird ausdrücklich das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern.
7. Weitergehende Ansprüche des Bestellers - gleich aus welchen Rechtsgründen - sind ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers, soweit die Schadensursache nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch uns beruht. Im Fall einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
8. Wir leisten für die Mangelfreiheit unseres Produktes Gewähr für den Zeitraum von einem Jahr ab Auslieferung.
9. Berechtigte Mängelrügen berühren nicht die Durchführung des Vertrages in anderen Teilen, insbesondere in Bezug auf Teillieferungen und die vereinbarten Zahlungstermine. Das Recht, deswegen Zahlungen zurückzuhalten, ist in solchen Fällen ausgeschlossen, es sei denn, dass durch die bereits erfolgten Zahlungen der Wert der gelieferten Ware bereits überstiegen ist.
10. Kenntnis des Bestellers vom Mangel sowie unsachgemäße Änderung und Instandsetzungsarbeiten oder Verwendung durch die Besteller oder durch Dritte beseitigen unsere Gewährleistungsverpflichtungen.
11. In Anerkennung der amerikanischen und sonst anwendbaren (insbesondere deutschen) Exportkontrollgesetzgebung verpflichtet sich der Besteller, vor dem Export von Produkten oder technischen Informationen, die er von ZEITLAUF® GmbH antriebstechnik & Co KG erhalten hat, sämtliche erforderlichen Exportlizenzen oder andere Dokumente auf seine Kosten einzuholen.

 

X. Exportkontrolle
Der Kunde verpflichtet sich, solche Produkte oder technische Informationen weder direkt noch indirekt an Personen, Unternehmen oder Länder zu verkaufen, zu exportieren, zu reexportieren, zu liefern oder anderweitig weiterzugeben, sofern dies gegen amerikanische oder sonstige (insbesondere europäische und deutsche) Gesetze oder Verordnungen verstößt. Der Kunde verpflichtet sich, alle Empfänger dieser Produkte oder technischen Informationen über die Notwenigkeit, diese Gesetze und Verordnungen zu befolgen, zu informieren. Die Verweigerung einer Ausfuhrgenehmigung berechtigt den Kunden nicht zum Rücktritt vom Vertrag oder zu Schadenersatzforderungen.

 

XI. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies im Zweifel nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma ZEITLAUF®  GmbH antriebstechnik & Co KG sollen vielmehr im übrigen bestehen bleiben und die unwirksame Klausel durch eine dem Vertragszweck möglichst nahe kommende zulässige Klausel ersetzt werden.

 

XII. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Als Erfüllungsort für die von den Vertragsparteien zu erbringenden Leistungen wird Lauf vereinbart. Gerichtsstand bei allen Rechtsstreitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus Vertragsverhältnissen ergeben, ist das für den Sitz von ZEITLAUF®  GmbH antriebstechnik & Co KG zuständige Gericht. Es gilt für die Vertragsverhältnisse zwischen dem Besteller und uns ausschließlich deutsches Recht.

 

Stand 06/2011