Zeitlauf Antriebstechnik

Allgemeine Einkaufsbedingungen

Anwendbar im Geschäftsverkehr mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1. Allgemeines
1.1 Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten Lieferungen von Produkten und Leistungen des Lieferanten (nachfolgend: Vertragsgegenstand) annehmen oder diese bezahlen.
1.2 Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Gegenbestätigungen des Lieferanten unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Lieferbedingungen wird hiermit widersprochen.

2. Vertragsschluss und Vertragsänderungen
2.1 Bestellungen, Abschlüsse und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies kann auch durch Datenfernübertragung oder Telefax erfolgen.
2.2 Mündliche Vereinbarungen vor oder bei Vertragsabschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Einkaufs. Ziffer 2.1, Satz 2 gilt entsprechend.
2.3 Mündliche Vereinbarungen nach Vertragsschluss, insbesondere nachträgliche Änderungen und Ergänzungen unserer Einkaufsbedingungen – einschließlich dieser Schriftformklausel - sowie  Nebenabreden jeder Art, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der schriftlichen Bestätigung des Einkaufs.
2.4 Angebotsausarbeitungen, Kostenvoranschläge, Planungen und dergleichen sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.
2.5 Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zugang an, so sind wir zum Widerruf berechtigt. Lieferabrufe werden verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen fünf Arbeitstagen seit Zugang widerspricht.
2.6 Die Qualitätssicherungs-Leitlinie für Lieferanten (QSL) sowie die Anliefer- und Verpackungsvorschriften der ZEITLAUF® GmbH antriebstechnik & Co KG (nachfolgend genannt  „ZEITLAUF® “) sind Bestandteil dieses Vertrages.

3. Lieferung
3.1 Abweichungen von unseren Abschlüssen und Bestellungen sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig.
3.2 Der Liefergegenstand ist in handelsüblicher Weise nach Maßgabe der schriftlichen Bestellung und der einschlägigen DIN-Vorschriften und europäischen Normen in der jeweils gültigen Fassung auszuführen.
3.3 Der Lieferant sichert zu, dass die Ware den in Deutschland z. Z. der Lieferung geltenden sicherheitstechnischen Regeln entspricht. Ist der Liefergegenstand ein technisches Arbeitsmittel i. S. des Gerätesicherheitsgesetzes (GSG), sichert der Lieferant zu, dass die Vorschriften des GSG beachtet werden.
3.4 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich und einzuhalten. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware und der dazugehörigen Versandpapiere bei der von uns angegebenen Empfangsstelle. Ist nicht Lieferung „frei Werk“ (DDU oder DDP gemäß Incoterms 2000) vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand termingerecht bereit zu stellen.
3.5 Hat der Lieferant die Aufstellung oder die Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Lieferant vorbehaltlich abweichender Regelungen alle erforderlichen Nebenkosten wie beispielsweise Reisekosten, Bereitstellung des Werkzeugs sowie Auslösungen.
3.6 Werden vereinbarte Termine oder Fristen vom Lieferanten aufgrund von ihm zu vertretenden Umständen nicht eingehalten, so sind wir berechtigt, nach Mahnung und Setzen einer angemessenen Frist zur Leistung oder Nacherfüllung unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche, nach unserer Wahl uns Ersatz zu beschaffen und gleichzeitig Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Sieht der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Vormaterialversorgung, der Einhaltung des Liefertermins oder ähnlicher Um-stände voraus, die ihn an der termingerechten Lieferung oder an der Lieferung in der vereinbarten Qualität hindern könnten, hat der Lieferant unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrichtigen. Im übrigen behalten wir uns vor, unbeschadet unserer sonstigen gesetzlichen Rechte, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
3.7 Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche.
3.8 Teillieferungen sind nur zulässig, wenn dies von uns ausdrücklich gewünscht oder gestattet wird. Erfolgen gleichwohl ohne Zustimmung Teillieferungen, so hat der Lieferant ZEITLAUF®  den zusätzlichen Aufwand für Wareneingang, Prüfung und Einlagerung pauschal mit Euro 75,00 pro zusätzlicher Lieferung zu erstatten. Dem Lieferant wird der Nachweis gestattet ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale.
3.9 Wir behalten uns vor, bei vom Lieferanten zu vertretenden Lieferverzögerung eine Vertragsstrafe von 1% pro vollendeter Woche Verzug, maximal allerdings 5% des Vertragspreises zu verlangen. Eine ausdrückliche Erklärung bei Lieferungsannahme bedarf es dabei nicht. Schadensersatzansprüche aufgrund Verzuges oder Nichterfüllung bleiben hiervon unberührt. Eine verwirkte Vertragsstrafe kann von uns, von der zu zahlenden Rechnung, in Abzug gebracht werden.
3.10 Bei Rahmenabrufverträgen hat der Lieferant zur Vermeidung von Fabrikationsverzögerungen aufgrund mangelhaft gelieferter Ware eine Reparaturreserve von 1% der Rahmenliefermenge, mindestens 5 Stück zu liefern. Die Verrechnung an uns erfolgt mit dem letzten Teilabruf.
3.11 Mehr- oder Minderlieferungen sind nur zulässig, wenn diese von uns gewünscht, oder ausschließlich gestattet werden.
3.12 Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von uns bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
3.13 An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, haben wir neben dem Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69a ff. UrhG) das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemäße Verwendung des Produkts erforderlichen Umfang. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen.

4. Höhere Gewalt
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse berechtigen uns – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie nicht von unerheblicher Dauer sind und eine erhebliche Verringerung unseres Bedarfs zur Folge haben. Dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse.

5. Verpackung
Die an uns zu liefernden Waren sind handelsüblich zu verpacken oder auf unser Verlangen nach unseren Anweisungen mit einer besonderen Verpackung zu versehen.

6. Versandanzeige und Rechnung
6.1 Es gelten die Angaben in unseren Bestellungen und Lieferabrufen. Die Rechnung ist für jede Bestellung gesondert in zweifacher Ausfertigung unter Angabe der Rechnungsnummer und sonstiger Zuordnungsmerkmale an uns zu richten; sie darf nicht den Sendungen beigefügt werden. Ist im Bestellschein nichts anderes bestimmt, erfolgt die Zahlung in Zahlungsmitteln der von uns gewählten Art. Die Hingabe eines Wechsels muss gesondert vereinbart werden.
6.2 Der Versand hat unter genauer Beachtung unserer jeweiligen Versandvorschriften zu erfolgen. In den Versandpapieren sind unsere Bestellnummern und Artikelnummern anzugeben.
6.3 Sämtliche Warensendungen sind fracht- und nebenkostenfrei an uns auszuliefern. Wir tragen kein Rollgeld und keine Spesen für Transport- oder sonstige Versicherungen.
6.4 Warenanlieferungen, die sich in unserem Konsignationslager befinden, werden erst zur Zahlung fällig, wenn wir diese Lieferungen in unseren Produktionsablauf einbringen.
6.5 Für zu leistende Anzahlungen erhalten wir auf Verlangen entsprechende Bankbürgschaften mit einer Laufzeit bis zur vollständigen Erfüllung der Lieferungs- und Leistungsverpflichtung durch den Lieferanten.
6.6 Eine Abtretung der gegen uns entstehenden Forderung ist ausgeschlossen. Ausnahmen bedürfen ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarungen.
6.7 Wir sind berechtigt, gegen Forderungen, die der Lieferant gegen uns hat, mit Forderungen aufzurechnen, die uns gegen den Lieferanten zustehen.
6.8 Der Lieferant ist nicht berechtigt Leistungsverweigerungsrechte und Zurückbehaltungsrechte uns gegenüber geltend zu machen.

7. Preisstellung und Gefahrenübergang
7.1 Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, verstehen sich die Preise frei Werk verzollt (DDP gemäß Incoterms 2000) einschließlich Verpackung. Umsatzsteuer ist darin nicht enthalten. Der Lieferant trägt die Sachgefahr bis zur Annahme der Ware durch uns oder unseren Beauftragten an dem Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.
7.2 Die in der Bestellung genannten Preise sind Festpreise. Sie schließen jegliche Mehrforderungen wegen Lohn- und Materialpreissteigerungen, technischen Verbesserungen usw. aus.

8. Zahlungsbedingungen
Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen ist, erfolgt die Begleichung der Rechnung entweder innerhalb 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen ohne Abzug ab Fälligkeit der Entgeltforderung und Eingang sowohl der Rechnung als auch der Ware beziehungsweise Erbringung der Leistung. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.

9. Mängelansprüche und Rückgriff
9.1 Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit. Wir sind berechtigt, den Vertragsgegenstand, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen; entdeckte Mängel werden von uns unverzüglich nach Entdeckung gerügt. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Stellungnahmen zu Beanstandungen sind unverzüglich, spätestens jedoch nach 5 AT nach bekannt werden unter Mitteilung der Ab-stellmaßnahmen schriftlich zu nennen.
9.2 Sind einzelne Stichproben bei der Sendung mangelhaft, so sind wir berechtigt, wegen der gesamten Sendung, Ansprüche geltend zu machen.
9.3 Für Mängel der Ware und Leistung, gleichgültig ob sie sofort oder erst später erkennbar sind, haftet der Lieferant bzw. Unternehmer, soweit keine gesetzlich vorgesehenen Leistungsbefreiungsgründe vorliegen. Für die Dauer der Gewährfrist sind wir unbeschadet sonstiger gesetzlichen Rechte berechtigt als Nacherfüllung nach unserer Wahl entweder die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen, wenn Sachmängel festgestellt werden.
9.4 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich uns zu.
9.5 Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht uns in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen. Hierunter fallen auch nutzlos entstandene Kosten.  Sachmängelansprüche verjähren in 2 Jahren, es sei denn, die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht, dann gelten 5 Jahre. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beginnt mit der Ablieferung des Vertragsgegenstands (Gefahrübergang).
9.6 Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant außerdem von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei. Hinsichtlich Rechtsmängeln gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren.
9.7 Für innerhalb der Verjährungsfrist unserer Mängelansprüche instand gesetzte oder reparierte Teile der Lieferung beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant unsere Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat.
9.8 Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.
9.9 Nehmen wir von uns hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes zurück oder wurde deswegen uns gegenüber der Kaufpreis gemindert oder wurden wir in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, behalten wir uns den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten vor, wobei es für unsere Mängelrechte einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf.  
9.10 Wir sind berechtigt, vom Lieferanten Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die wir im Verhältnis zu unserem Kunden zu tragen hatten, weil dieser gegen uns einen Anspruch auf Ersatz der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten hat.
9.11 Ungeachtet der Bestimmung in Ziffer 9.6 tritt die Verjährung in den Fällen der Ziff. 9.9 und 9.10 frühestens 2 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem wir die von unserem Kunden gegen uns gerichteten Ansprüche erfüllt haben, spätestens aber 5 Jahre nach Ablieferung durch den Lieferanten.
9.12 Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

10. Produkthaftung und Rückruf 
Für den Fall, dass wir aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen frei zu stellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er insoweit die Beweislast.
Der Lieferant übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

11. Ausführung von Arbeiten
Personen, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten im Werkgelände ausführen, haben die Bestimmungen der jeweiligen Betriebsordnung zu beachten. Die Haftung für Unfälle, die diesen Personen auf dem Werkgelände zustoßen, ist ausgeschlossen, soweit diese nicht durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurde.

12. Beistellung
12.1  Von uns beigestellte Unterlagen, Fertigungsmittel, die der Lieferant nach unseren Angaben bzw. unter unserer Mitwirkung hergestellt oder entwickelt hat, Stoffe, Teile, Behälter und Spezial-Verpackungen bleiben unser Eigentum. Diese dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen erfolgen für uns. Es besteht Einvernehmen, dass wir im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung unserer Stoffe und Teile hergestellten Erzeugnissen sind, die insoweit vom Lieferanten für uns verwahrt werden.
12.2  Beigestellte Fertigungseinrichtungen, Fertigungsmittel und Materialien sind übersichtlich und getrennt als unser Eigentum zu lagern, ausreichend gegen Feuer, Wasser und Diebstahl auf Kosten des Lieferanten zum Neuwert zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant ZEITLAUF®  schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; ZEITLAUF®  nimmt die Abtretung hiermit an.
12.3  Der Lieferant ist verpflichtet, an den Fertigungseinrichtungen und Fertigungsmitteln etwa erforderliche Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.

13. Eigentumsvorbehalt
Mit der Übergabe der Lieferung wird die Ware unmittelbar unser Eigentum. Die Vereinbarung eines verlängerten und/oder erweiterten Eigentumsvorbehaltes ist entgegen etwaiger Geschäftsbedingungen des Lieferanten nicht wirksam Unbeschadet der vorgenannten Regelung sind wir berechtigt, auch solche Liefergegenstände, die noch unter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten stehen, zu verbrauchen oder weiterzuverkaufen, ohne dass dies einer Genehmigung oder einer Anzeige an den Lieferanten bedarf.

14. Unterlagen und Geheimhaltung
14.1  Alle durch uns zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen (einschließlich Merkmalen, die etwa übergebenen Gegenständen, Dokumenten oder Software zu entnehmen sind, und sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen) sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Lieferanten nur solchen Personen zur Verfügung bestellt werden, die für deren Verwendung zum Zweck der Lieferung an uns notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind; sie bleiben unser ausschließliches Eigentum. Ohne unser vorheriges schriftliches Einverständnis dürfen solche Informationen – außer für Lieferungen an uns – nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. Auf unsere Anforderung sind alle von uns stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassenen Gegenstände unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben oder zu vernichten.
Wir behalten uns alle Rechte an solchen Informationen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern, Halbleiterschutz etc.) vor. Soweit uns diese von Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt dieser Rechtsvorbehalt auch zugunsten dieser Dritten.
14.2 Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen und dergleichen, oder nach unseren vertraulichen Angaben oder mit unseren Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden.

15.    Erfüllungsort
Erfüllungsort ist derjenige Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.

16.    Salvatorische Klausel
Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies im Zweifel nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.
Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen der Firma ZEITLAUF® GmbH antriebstechnik & Co KG sollen vielmehr im übrigen bestehen bleiben und die unwirksame Klausel durch eine dem Vertragszweck möglichst nahe kommende zulässige Klausel ersetzt werden

17.    Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
17.1 Gerichtsstand bei allen Rechtsstreitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus Vertragsverhältnissen ergeben, denen diese Einkaufsbedingungen zugrunde liegen, ist das für den Sitz  von ZEITLAUF® GmbH antriebstechnik & Co KG zuständige Gericht. Als Erfüllungsort für alle Streitigkeiten der Parteien wird Lauf a. d. Pegnitz vereinbart.
17.2 Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

Stand 01/2002